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Satzung der

Oberhessischen Gesellschaft

für Natur- und Heilkunde

-Naturwissenschaftliche Abteilung-

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck und Gegenstand des Vereins

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 4 Vorstand

§ 5 Finanzierung des Vereins

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Auflösung des Vereins

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.) Der Name des Vereins lautet: "Oberhessische Gesellschaft für Natur- und Heilkunde -Naturwissenschaftliche Abteilung"
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
3.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck und Gegenstand des Vereins


1.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Naturwissenschaften und der Heilkunde.
2.) Gegenstand des Vereins ist die Organisation und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, wie wissenschaftlicher Vorträge, Exkursionen und Kolloquien (Symposien) in Zusammenarbeit mit der Justus Liebig Universität Gießen, ferner die Herausgabe der "Oberhessischen Naturwissenschaftlichen Zeitschrift".
3.) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein, welcher gegenüber seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit selbstlos tätig ist. Seine Arbeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken nach Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche Person, Personengesellschaft und juristische Person werden.
2.) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Antrag an den Vorstand notwendig.
3.) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
4.) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
5.) Der Vorstand kann Mitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Stimmen aus dem Verein ausschließen. Dem Betroffenen ist zuvor ausreichende Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
6.) Der Ausgeschlossene kann binnen Monatsfrist ab Kenntnis der schriftlich begründeten Ausschließung dagegen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung bescheidet die Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahren ruhen die Mitgliederrechte mit Ausnahme von Beitragspflichten.

 

§ 4 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftleiter der "Oberhessischen Naturwissenschaftlichen Zeitschrift" und
f) mindestens 5 und höchstens 10 Beisitzern.
Der Vorstand soll nach Möglichkeit mit Personen aus allen naturwissenschaftlichen Fachbereichen der Justus Liebig Universität Gießen besetzt werden. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die unter a) bis e) genannten Vorstandmitglieder; jeweils zwei der Genannten - darunter mindestens einer der Vorsitzenden - vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihre Vorstandsämter bis zu einer ordentlichen Neuwahl fort. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder - darunter mindestens einer der Vorsitzenden - anwesend ist.
2.) Der Vorsitzende bereitet die Vorstandsitzungen vor und leitet sie. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und leitet die Geschäfte des Vereins.
3.) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf die Mitglieder übertragen, ebenso der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand.
4.) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bewerben sich mehr als zwei Kandidaten um ein Vorstandsamt, so ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Wiederwahl ist zulässig.
5.) Nach gleichem Wahlverfahren sind die Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
6.) Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandsitzung oder Verhandlung ist von dem vom Vorstand berufenen Protokollanten - in der Regel dem Schriftführer - eine Niederschrift anzufertigen. Der Schriftführer sollte den Vorsitzenden in schriftlichen Angelegenheiten unterstützen.
7.) Der Schriftleiter besorgt die Herausgabe der "Oberhessischen Naturwissenschaftlichen Zeitschrift" im Einvernehmen mit den fachlich qualifizierten Vorstandsmitgliedern.
8.) Der Schatzmeister führt die Mitgliederdatei und verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins.

 

§ 5 Finanzierung des Vereins

1.) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Daneben sind Spenden jeglicher Art erwünscht.
2.) Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und deren Vorbereitung verwendet werden.
3.) Mitglieder des Vereins erhalten keine finanziellen Zuwendungen, ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich ohne jegliche Vergütung.
4.) Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen vereinbart und gezahlt werden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.) Aufgaben der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Beschlussfassung in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine anderen qualifizierten Mehrheiten vorsieht.
2.) Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
3.) Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus auch während des laufenden Jahres einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt. Im übrigen gilt § 37 BGB.
4.) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
5.) Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor dem Versammlungsbeginn mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden vorliegen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen in der Versammlung entscheidet die Anwesende mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6.) Die Tagesordnung ist zu Beginn der Veranstaltung durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu genehmigen.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Antrag ist den Mitgliedern mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin zuzustellen, die Auflösungsgründe sind eingehend zu erläutern.
2.) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zu wiederholen. Zwischen beiden Sitzungen muss eine Zeitspanne von mindestens zwei Wochen liegen. Für die zweite Abstimmung gilt das Mehrheitsverhältnis von 3/4 der abgegebenen Stimmen unabhängig von der Anzahl der Erschienenen. Darauf ist bei der Einladung zur Wiederholungsversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
3.) Nach der Auflösung erhält die Justus Liebig Universität Gießen die vorhandenen Vermögensmittel des Vereins. Die Mittel dürfen nur für steuerbegünstigte Ausgaben in Lehre und Forschung verwendet werden.

 

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